Basisrente – Gesetz und gesetzliche Grundlagen

Dass die Renten in Deutschland nicht mehr sicher sind, musste mittlerweile auch die Politik einsehen. Durch hohe Arbeitslosenzahlen und den Rückgang der Geburten ist in den nächsten Jahren weiter mit sinkenden Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu rechnen.

Um die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung auch für die nächsten Generationen sicherzustellen, wurde das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung im Sommer 2001 beschlossen. Das Kernstück dieser Reform war die Reduzierung des Rentenniveaus von derzeit 70% auf 67% des letzten Nettoeinkommens.

Um die hierdurch entstehende Versorgungslücke im Alter zu schließen, sollen alle Bürger eine private Zusatzversicherung abschließen, die dazu noch staatlich gefördert werden sollte. Die Grundlage für diese Förderung wurde im Altersvermögensgesetz geregelt, welches am 01. Januar 2002 in Kraft trat.

Dieses Gesetz regelt sowohl die möglichen Sparformen für die private Altersvorsorge (Banksparpläne, Rentenversicherungen, fondsgebundene Rentenversicherungen, Fondssparpläne) sowie die Höhe der Förderung und den förderberechtigten Personenkreis.

Da diese staatlich geförderte Form der Altersvorsorge maßgeblich auf ihren „Erfinder“, Walter Riester, dem damaligen Mister für Arbeit und Soziales, zurückgeht, wird sie noch heute als Riester-Rente bezeichnet. Im Zuge der Reformierung des deutschen Rentensystems trat am 01.01.2005 weiterhin das Alterseinkünftegesetz in Kraft, welches vornehmlich die steuerliche Freistellung der Beiträge zur Basis- und Zusatzversorgung sowie die nachgelagerte Besteuerung regelt.

Mit ihm wurde auch die so genannte Rürup-Rente geschaffen, welche nach dem Kommissions-Vorsitzenden Bert Rürup benannt wurde, der das Alterseinkünftegesetz maßgeblich beeinflusste. Seit diesem Zeitpunkt können sowohl Beiträge zur Riester- wie auch zur Basisrente als Sonderausgaben angesetzt werden, die so das zu versteuernde Einkommen verringern.

Gleichzeitig erfolgt während der Sparphase in beide Verträge keine Besteuerung der hieraus erzielten Kapitalerträge. Vielmehr wird erst die Rentenzahlung im Alter versteuert. Um jedoch sowohl den Bundeshaushalt zu schonen wie auch eine mögliche Doppelbesteuerung der Bürger zu vermeiden, wurden Übergangsregeln für die Rürup-Rente festgelegt.

Danach sind aktuell nur 66% der Beiträge für die Basisrente steuerlich absetzbar, gleichzeitig werden aber auch nur 56% der Rentenzahlungen versteuert. Bis zum Jahr 2025 sind dann jedoch, durch eine jährliche Anhebung von 2%, die vollen Beträge zur Basisrente absetzbar.

Ebenso erhöht sich auch der steuerpflichtige Anteil der Rente, die aus einem Rürup-Vertrag erzielt wird, und zwar derzeit pro Jahr um 2%, ab 2020 dann jedoch nur noch um 1% pro Jahr. Menschen, die also bereits ab dem Jahr 2010 Rente beziehen, wird ein Steuersatz von 60% festgelegt, der dann ein Leben lang gleich bleibt. Dieses Prinzip wird Kohortenprinzip genannt.

Erst für Menschen, die im Jahr 2040 oder später ihren Antrag auf Rentenzahlung stellen, ist durch die Anhebung dann der volle Beitrag steuerpflichtig.

Weitere Informationen rund um die Basisrente:

Machen Sie den Vergleich:
Rürup-Rente und Riester-Rente im Vergleich

Informationen rund um die Basisrente:
Das Basisrente Lexikon